Das ADR – das große internationale Regelwerk für Gefahrguttransporte auf der Straße – wird regelmäßig im Zwei-Jahres-Rhythmus aktualisiert. Nicht selten (aber bei weitem nicht immer!) sind das eher scheinbar kleine Anpassungen.
Neue Bestimmungen gibt es meist aufgrund neuer Gefahrgüter, neuer Technologien oder praktischer Probleme. Machen Sie sich rechtzeitig schlau, was an Änderungen auf Sie zukommt, damit Ihre Transporte ab 2025 reibungslos durch die Kontrollen laufen.
Die neuen ADR-Regelungen treten am 1.1.2025 in Kraft.
Diese Änderungen können in der Gefahrgut-Praxis eine ziemliche Tragweite entfalten.
Die Tabelle A wird auch diesmal wieder angefasst und um 11 neue UN-Nummern erweitert.
Dazu kommen 132 punktuelle Änderungen in den Spalten, die das Gefahrgut-Leben ein wenig praxisfreundlicher machen (oder auch nicht).
Ein paar Hintergründe zu den neuen (bzw. neu abgegrenzten) UN-Nummern, die im ADR 2025 fast alle am Ende der Tabelle A zu finden sind, finden Sie hier ...
Soll geschmolzenes Aluminium in loser Schüttung vom Herstellungsort zum Verarbeiter transportiert werden (geht natürlich nur über kurze Strecken, sonst erstarrt das Metall), kann und darf das nur in Tiegeln erfolgen. Was sind Tiegel genau? Wie müssen sie technisch ausgelegt und isoliert sein?
Im Abfallbereich tut sich an mehreren Stellen einiges. Unter anderem bei der Freistellungsregelung für Privatpersonen – und bei zusammengesetzten Verpackungen (in sehr vielen Fällen ist ja nur noch die Innenverpackung vorhanden).
Derzeit ist die Beförderung von asbesthaltigen Abfällen (UN-Nummern 2212 und 2590) in loser Schüttung gar nicht erlaubt. Sie müssen verpackt werden (Verpackungsanweisung P002, IBC08 oder R001).
Doch an vielen Baustellen funktioniert das wegen der anfallenden Menge und Größe der abzutransportierenden Bruchstücke nicht wirklich. Zudem ist die Gefahr der Asbestexposition beim Verpacken oft deutlich höher als beim Verladen in loser Schüttung.
Die neue AP 12 schafft hier Abhilfe, indem sie Containersäcke ins ADR 2025 einführt.
Gemäß der Devise „Weniger Plastikmüll!“ soll der Anteil recycelter Kunststoffe bei Verpackungen kontinuierlich erhöht werden. Das ADR 2025 kommt dem nach, indem es als Rohmaterial für Gefahrgutverpackungen nicht mehr nur Kunststoffe aus gebrauchten Industrieverpackungen zulässt, sondern künftig generell Recycling-Kunststoffe. Sie dürfen somit auch aus Haushaltssammlungen stammen. Jedoch nur unter strengen Vorgaben.
Bisher bezog sich der Begriff „Füllungsgrad“ auf (verflüssigte) Gase. Ab dem ADR 2025 bezieht er sich jedoch auf flüssige oder feste Stoffe – und für die Gase wird der neue Begriff „Füllfaktor“ eingeführt.
Um sämtliche Zweifel und Diskussionen auszuräumen, legt das ADR 2025 explizit fest, dass auch alle Fahrer, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördern, unter die Unterweisungspflicht gemäß Kapitel 1.3 fallen.
Die Übergangs- und Sondervorschriften in den Kapiteln 1.6 und 3.3 zählen zuverlässig alle zwei Jahre wieder zu den großen Änderungs-Hotspots im ADR. Die meisten hängen eng mit den oben bereits genannten Änderungsschwerpunkten zusammen.
Damit Sie sich präzise und passgenau informieren und vorbereiten können, gibt es die Vorschau Gefahrgutrecht aktuell in Buchform.
Damit Sie die neuen Schnittmuster im ADR ohne lange Vorbereitung leicht und schnell mit ansprechenden Grafiken präsentieren können, gibt es maßgefertigte Vorlagen und Hintergrundinfos in Ihrer Gefahrgutrecht-aktuell-Präsentation.
Am 08. November 2024 um 10 Uhr verschafft Ihnen Jörg Holzhäuser – der Autor von Gefahrgutrecht aktuell und ADR 2025 – in nur einer Stunde einen kompakten Überblick über die Änderungsschwerpunkte im ADR 2025. Live.
Das Gefahrgutrecht für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ist so komplex und umfangreich gewebt, dass Sie sich nicht auch noch mit schwer lesbaren Texten und Tabellen herumärgern sollten! Auch wenn es oft kleine, feine Details sind, die nur Profis auffallen – die sehr sorgfältig erstellten Texte und Tabellen in der ADR-2025-Ausgabe von ecomed-Storck sorgen ab November 2024 für Lesbarkeit und Klarheit.
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Jörg Holzhäuser, Jahrgang 1960, Dipl. Verwaltungsbetriebswirt. Ab 1993 im Verkehrsministerium des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Schwerpunkt „Gefahrgutbeförderungsrecht“ tätig, hinzu kommen Themen wie Ladungssicherung, Berufskraftfahrerqualifikation und Verkehrssicherheit. Derzeit tätig im Verkehrsministerium in Rheinland-Pfalz und Vertreter des Landes im Bund-Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter“, im Gefahrgut-Verkehrs-Beirat und in AGGB-Arbeitsgruppen. Referent bei der Berufsgenossenschaft RCI. Auslandstätigkeit für die GTZ in Thailand. Leiter verschiedener Gefahrgut-Gesprächskreise mit Wirtschaft und Behörden in Rheinland-Pfalz und auf Bundesebene. Autor und Mitautor umfangreicher Gefahrgut-Fachliteratur. Anerkannter Gefahrgut-Referent und Verfasser von Fachbeiträgen in Gefahrgut-Fachzeitschriften. Seit 1996 Referent und Moderator der Münchner Gefahrgut-Tage. Mitglied und Gründer des Gefahrgutforums Rhein-Mosel bei der IHK Koblenz.
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