Im Abfallbereich tut sich an mehreren Stellen einiges. Unter anderem bei der Freistellungsregelung für Privatpersonen – und bei zusammengesetzten Verpackungen (in sehr vielen Fällen ist ja nur noch die Innenverpackung vorhanden).
Auch private Abfalltransporte freigestellt
Die bisherige Freistellungsregelung für Privatpersonen in 1.1.3.1 a) wird auf zwei Absätze erweitert.
Der neue Absatz legt fest, dass zukünftig auch private Abfalltransporte (zur Sammelstelle, zum Wertstoffhof) von den ADR-Regeln freigestellt sind. Das gilt auch, wenn die gefährlichen Güter nicht mehr originalverpackt sind – es muss aber sichergestellt sein, dass unterwegs nichts auslaufen kann.
Zusammengesetzte Verpackungen
Normalerweise müssen Außenverpackung und Innenverpackung miteinander geprüft werden (Kapitel 6.1).
Das ist in der Abfallwirtschaft in der Regel jedoch nicht machbar, weil in den allermeisten Fällen nur noch die Innenverpackung vorhanden ist. Zudem ist in der Abfallpraxis die Variantenvielfalt der Innenverpackungen oft viel größer, als es die Vorschriften zulassen.
Zur Erleichterung gibt es daher im Kapitel 4.1.1.5 ab 2025 den neuen Absatz 4.1.1.5.3, der eine pragmatische Außenverpackungs-Lösung unter folgenden Bedingungen erlaubt:
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