Änderungen, die Abfalltransporte ab 2025 einfacher machen

Änderungen, die Abfalltransporte ab 2025 einfacher machen

Im Abfallbereich tut sich an mehreren Stellen einiges. Unter anderem bei der Freistellungsregelung für Privatpersonen – und bei zusammengesetzten Verpackungen (in sehr vielen Fällen ist ja nur noch die Innenverpackung vorhanden).

Auch private Abfalltransporte freigestellt

Die bisherige Freistellungsregelung für Privatpersonen in 1.1.3.1 a) wird auf zwei Absätze erweitert.
Der neue Absatz legt fest, dass zukünftig auch private Abfalltransporte (zur Sammelstelle, zum Wertstoffhof) von den ADR-Regeln freigestellt sind. Das gilt auch, wenn die gefährlichen Güter nicht mehr originalverpackt sind – es muss aber sichergestellt sein, dass unterwegs nichts auslaufen kann.

Zusammengesetzte Verpackungen

Normalerweise müssen Außenverpackung und Innenverpackung miteinander geprüft werden (Kapitel 6.1).
Das ist in der Abfallwirtschaft in der Regel jedoch nicht machbar, weil in den allermeisten Fällen nur noch die Innenverpackung vorhanden ist. Zudem ist in der Abfallpraxis die Variantenvielfalt der Innenverpackungen oft viel größer, als es die Vorschriften zulassen.
Zur Erleichterung gibt es daher im Kapitel 4.1.1.5 ab 2025 den neuen Absatz 4.1.1.5.3, der eine pragmatische Außenverpackungs-Lösung unter folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Die Außenverpackung muss für die Verpackungsgruppe I geprüft sein; eine Extra-Prüfung für die Aufnahme flüssiger Stoffe ist nicht nötig, wenn sie in der Lage ist, flüssige Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen zurückzuhalten.
  • Es muss genügend Polstermaterial in die Außenverpackung rein, damit sich die Innenverpackungen nicht bewegen können.
  • Außerdem muss bei zerbrechlichen Innenverpackungen auch absorbierendes Material mit in die Außenverpackung.
  • Falls die Außenverpackungen aus Polyethylen sind, reicht es aus, wenn die Polyethylen-Verpackung mit allen Standardflüssigkeiten (die Spezifikation dazu steht in Unterabschnitt 6.1.6.1) geprüft und für tauglich befunden wurde.
  • Das Personal, das die Innenverpackungen in die Außenverpackungen packt, ist geschult und sachkundig.
  • Im Beförderungspapier wird auf die Anwendung dieser Erleichterung hingewiesen.
  • Für Abfälle der Klassen 1, 2, 6.2 und 7 gelten diese Erleichterungen nicht.
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