Um sämtliche Zweifel und Diskussionen auszuräumen, legt das ADR 2025 explizit fest, dass auch alle Fahrer, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördern, unter die Unterweisungspflicht gemäß Kapitel 1.3 fallen.
Im Kapitel 3.4 wird nun durch einen ausdrücklichen Querverweis auf Abschnitt 8.2.3 klargestellt, dass vor der Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, auch die Fahrer und Fahrzeugbesatzungen eine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 erhalten müssen.
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