Neue ergänzende Vorschrift AP 12 für Containersäcke, die Abfälle mit freiem Asbest aufnehmen können

Neue ergänzende Vorschrift AP 12 für Containersäcke, die Abfälle mit freiem Asbest aufnehmen können

Derzeit ist die Beförderung von asbesthaltigen Abfällen (UN-Nummern 2212 und 2590) in loser Schüttung gar nicht erlaubt. Sie müssen verpackt werden (Verpackungsanweisung P002, IBC08 oder R001).
Doch an vielen Baustellen funktioniert das wegen der anfallenden Menge und Größe der abzutransportierenden Bruchstücke nicht wirklich. Zudem ist die Gefahr der Asbestexposition beim Verpacken oft deutlich höher als beim Verladen in loser Schüttung.

Die neue AP 12 schafft hier Abhilfe, indem sie Containersäcke ins ADR 2025 einführt.
Der Sack muss genauso groß sein wie das Ladeabteil (darunter kann man sich z.B. eine abnehmbare Mulde vorstellen). Und aus einem staubdichten Innensack sowie einem widerstandsfähigen Außensack bestehen. Selbstredend kommen neue Sondervorschriften CV38 für die Ladeabteile und die Handhabung des Sacks obendrauf: Diese dürfen keine scharfen Kanten haben, der Reißverschluss muss vorne sein, der Sack darf nach dem Beladen nicht angehoben werden und so weiter. Welche Asbest-kontaminierten Abfälle da reindürfen und was im Beförderungspapier stehen muss, regelt eine weitere neue Sondervorschrift: SV 678. Mehr dazu steht in Gefahrgutrecht aktuell.

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